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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

27.02.2017
Erbschaftsteuer minimieren trotz Prozessverlust

Prozesskosten senken Erbschaftsteuer

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt an Hand eines neuen Gerichtsurteils, dass auch Prozesskosten eines verlorenen Gerichtsprozesses bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Das war bisher unklar.

Der Leitgedanke des Finanzgerichts

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen auch solche Kosten eines Gerichtsverfahrens abgezogen werden, die zur erfolglosen Geltendmachung eines erbrechtlichen Anspruchs aufgewendet worden sind.

Der Fall des Finanzgerichts Düsseldorf

Die Mutter hatte mit ihren zwei Söhnen einen Erbvertrag abgeschlossen und darin beide zu ihren Erben eingesetzt. Außerdem ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Einem Sohn erteilte sie zusätzlich eine Vorsorgevollmacht, die auch eine Vollmacht für ihre Bankgeschäfte enthielt. Damit hatte er binnen sechs Jahren vor dem Tod der Mutter 345.000 Euro von deren Konten abgehoben; außerdem tätigte er Überweisungen und hob Darlehensbeträge von ca. 95.000 Euro zu Lasten des Kontos der Mutter ab.

Nachdem die Mutter verstorben war, forderte sein Bruder als Miterbe den Bevollmächtigten auf, Rechenschaft über die Geldbewegungen abzulegen und die sich daraus ergebenden Beträge an die Erbengemeinschaft wieder zu erstatten. Der Testamentsvollstrecker legte sein Amt nieder, woraufhin der Rechenschafts- und Zahlungsanspruch vom Miterben gerichtlich eingeklagt wurde. Das Landgericht verurteilte den Bevollmächtigten, auf die Berufung hob das Oberlandesgericht die Entscheidung wieder auf. Das Finanzamt verweigerte die Abzugsfähigkeit dieser Prozesskosten beim klagenden Miterben im Rahmen seiner Erbschaftsteuer. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht das anders und gewährt ihm  die steuerliche Abzugsmöglichkeit.

Die Gründe der Entscheidung

Laut § 10 Absatz 5 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten diejenigen Kosten abzugsfähig, die dem Erben unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs der Erbschaft entstehen. Zu den „Erwerbskosten“ und Nachlassregelungskosten zählen auch Prozesskosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zur Durchsetzung eines Anspruchs entstanden sind, wenn der geltend gemachte Anspruch in Zusammenhang mit der Erbschaft steht. Der Kläger hatte einen zum Nachlass gehörenden Anspruch angemeldet und vor dem Landgericht damit Erfolg gehabt. Diese Kosten sind zwangsläufig mit dem Erwerb der Erbschaft verknüpft.

Hätte der Kläger in der letzten Instanz Erfolg gehabt, wäre die Regressforderung in den Nachlass gefallen. Die Vorschrift des Erbschaftsteuergesetzes setzt wegen der Abzugsfähigkeit der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer nach dem Wortlaut der Norm nicht voraus, dass das Gerichtsverfahren erfolgreich geführt wird. Deshalb erkennt das Finanzgericht die Abzugsfähigkeit an.

Praxishinweis für Sie

Das Finanzgericht stellt heraus, dass allein die erbrechtlich-sachliche Sichtweise des geführten Gerichtsprozesses für steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten entscheidend ist und nicht, wie der Gerichtsprozess letztendlich ausgeht. Allerdings verwundert sehr, dass angesichts der sehr hohen Geldbewegungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums durch den Bevollmächtigten das Oberlandesgericht von einem stillschweigenden Verzicht der Verstorbenen auf die Geltendmachung der Ansprüche aus auftragsrechtlichen Vorschriften ausgeht. Ähnliche Fälle hat die Rechtsprechung nämlich bereits gegenteilig entschieden, zum Beispiel das Oberlandesgericht Schleswig (besprochen von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth in NJW-Spezial 2014, 455), und das Amtsgericht Bad Mergentheim, FamRZ 2014, 971.

Fundstelle: 

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 – 4 K 509/16 Erb

 

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24.02.2017
Annahme der Erbschaft durch Handlungen des Erben

Erbschaftsannahme durch Bestattung?

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erklärt an Hand der Rechtsprechung, wann die Annahme einer Erbschaft durch bloße Handlungen des Erben unmittelbar nach dem Tod des Erblassers erfolgen kann. Hat man die Erbschaft - und somit den Nachlass - angenommen, ist es nämlich sehr schwierig, sich davon wieder zu lösen, zum Beispiel durch Anfechtung der Annahme und gleichzeitiger Ausschlagung!

Annahme der Erbschaft

Die Erklärung der Annahme einer Erbschaft ist an keinerlei Form gebunden. Das bedeutet, dass man eine Erbschaft entweder ausdrücklich oder durch sogenanntes schlüssiges Verhalten annehmen kann. Dann muss dieses Verhalten aus Sicht eines außenstehenden Dritten darauf schließen lassen, man wolle die Erbschaft endgültig behalten. Die Gerichte haben in Einzelfällen entschieden, worin ein solches Verhalten, das zur Erbschaftsannahme führt, liegen kann:

Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten

  • Beantragung eines Erbscheins (OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380)
  • Zustimmung eines Miterben zum Erbscheinsantrag (OLG Hamm, ZEV 2004, 286)
  • Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung als Eigentümer
  • Verwendung von Nachlassgegenständen für eigene Zwecke
  • Verkaufsangebot über eine Nachlassimmobilie (OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141)
  • Verkauf wertvollen Nachlasses zur Tilgung von Schulden (BayObLG, BeckRS 2010, 08036)
  • Nicht eilbedürftige Einziehung einer Nachlassforderung, wenn keine Verjährung droht
  • Verkauf oder Abtretung des Erbteils

Bloße Fürsorgemaßnahmen - keine Annahme

Maßnahmen, die der nur Sicherung oder dem Erhalt des Nachlasses dienen, die entweder z.B. wegen drohender Verjährung dringend sind, der Pietät entsprechen oder der reinen Informationsbeschaffung über den Nachlassumfang dienen, stellen noch keine Annahme nach der hierzu einschlägigen Vorschrift des § 1943 BGB dar. Keine Annahmehandlung sieht die Rechtsprechung in:

  • Beantragung der Testamentseröffnung
  • Bezahlung der Bestattungskosten
  • Kontensperrung um den Nachlass vor Geldabflüssen zu sichern (OLG Koblenz, ZEV 2001, 440)
  • Klage gegen einen Testamentsvollstrecker auf Auskunft über den Nachlassbestand (BayObLG, ZEV 2006, 455)
  • Verfügung über sämtliche Nachlassgegenstände, um Geld zur Bestattung zu generieren
  • Fortführung eines Handelsgeschäfts zum Schutz des Unternehmens (MüKoBGB/Leipold, 5. Aufl., 2010, § 1943 Rn. 5)

Wertung im Einzelfall

Ob ein solches "schlüssiges" Verhalten als Annahmeerklärung zu werten ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Dabei ist in der Regel Zurückhaltung geboten, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth ausführt. Ansonsten wäre die Fürsorgebereitschaft eines nur vorläufigen Erben gemindert; außerdem will der Gesetzgeber bloße Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass gerade nicht ausschließen, wie die Vorschrift des § 1959 BGB zeigt. 

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10.02.2017
Schuldenabzug des Verstorbenen für Erben möglich

Renovierungsaufwand für Schweizer Wohnung durch deutschen Erben abzugsfähig

Der Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erklärt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, das Erben bei deren Einkommensteuererklärung erheblich begünstigen kann: 

Der zu entscheidende Sachverhalt:

Der Verstorbene besaß ein Haus in der Schweiz, das er vermietet hatte. Diese Immobilie renovierte er umfassend und nahm hierfür ein Darlehen auf. Noch bevor er starb, hatte das Finanzamt nach Gegenüberstellung seiner Mieteinnahmen mit den Darlehens-/ Renovierungsaufwendungen ihm verbleibende negative Einkünfte 251.907 Euro festgestellt.

Sein Erbe hatte natürlich nicht nur die Darlehensschulden, sondern auch das Haus in der Schweiz geerbt, das weiterhin vermietet wurde. In der Zeit der Weitervermietung erzielte der Erbe eigene positive Einkünfte aus der Vermietung.

Beim Finanzamt wollte der Erbe den Mieteinnahmen die übernommenen Darlehensschulden abgezogen wissen, da er diese ja auch bedienen musste.

Diesen Ausgleich lehnte das Finanzamt allerdings ab, woraufhin der Erbe gegen die gegen ihn inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegte. Er beantragte außerdem, dass das Finanzamt per Beschluss feststellen sollte, dass verbleibende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz fürd dei Jahre 2012, 2013 und 2014 bestanden. Das Finanzamt lehnte dies ab. Daraufhin verklagte der Erbe das Finanzamt.

Finanzgericht Düsseldorf gibt der Klage statt

Das Finanzgericht Düsseldorf schließt sich der Meinung des Erben an und gibt der Klage statt. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem genauen Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, hängt von den anzuwendenden Vorschriften und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes ab; diesen Grundsatz hat der Große Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgegeben.

Eine Vererblichkeit kommt nach diesen Leitlinien in den Fällen der sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und der Verklammerung von sowohl durch den Verstorbenen als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen in Betracht.

Finanzgericht bejaht BFH-Vorgaben

Eine solche „Verklammerung“ ist im zu beurteilenden Fall gegeben. Der Erblasser hatte negative Einkünfte aus der Vermietung seines Hauses in der Schweiz erzielt, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bisher nicht ausgeglichen wurden.

Nach seinem Tod hat der erbende Sohn durch seine positiven Einkünfte aus der Vermietung die Voraussetzungen für den Ausgleich dieser Einkünfte durch die verbliebenen negativen Einkünfte (Schuldentilgung des Darlehens) verwirklicht. Dass das Haus, mit dem die Mieteinnahmen erzielt wurden, in der Schweiz steht, spielt für den vom deutschen Finanzamt vorzunehmenden Schuldenabzug in Deutschland keine Rolle:

Die Vorschrift über negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten enthält eine in sich geschlossene Gesamtregelung, wonach der spätere Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die frühere Versagung des Verlustabzugs anknüpft und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich ist.

Entgegenstehende Rechtsprechung gilt nicht 

Ein Teil der bisherigen Rechtsprechung besagt allerdings, dass ein Verlustabzug mangels seiner Vererblichkeit nicht möglich ist. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht diese entgegenstehende Rechtsprechung jedoch als hier nicht einschlägig an, da der Verlustabzug an die verlustbedingte personenbezogene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpft.

Im nun zu entscheidenden Fall ist hingegen über die Minderung eines künftigen Überschusses eines bereits entstandenen, aber steuerlich noch nicht berücksichtigten Verlustes, zu entscheiden gewesen.

Praxishinweis für Sie:

Viele Erben haben dasselbe Problem: Der Erblasser hat in einem „Drittstaat“ eine Immobilie hinterlassen, die er renovierte und dafür ein Darlehen aufnehmen musste. Das deutsche Finanzamt versagt bei der Einkommensteuererklärung des Erben die Verrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mir der von ihm getragenen Schuldenlast. Das FG Düsseldorf berücksichtigt in seinem neuen Urteil die gesondert festgestellten Negativeinkünfte des Erblassers aus Drittstaaten beim Erben.

Wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim mitteilt, hat ein Einspruch gegen diese Bescheide zumindest derzeit gute Erfolgsaussichten. Ob das so bleibt, wird abzuwarten sein, denn das Finanzgericht hat zur Entscheidung über diese Grundsatzfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Fundstelle: Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F 

 

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06.02.2017
Notar - Nachlassverzeichnis - Untätigkeit

Beschwerde gegen untätigen Notar ist "Pflicht"

Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar muss erhoben werden, andernfalls man ein Zwangsgeld riskiert

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim zeigt an Hand eines aktuellen Falles auf, dass man einen untätigen Notar notfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angehen muss, um selbst kein Zwangsgeld zu kassieren, wenn der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert.

Der Leitgedanke der Entscheidung:

Selbst die Anfrage bei 25 Notaren zu deren Bereitschaft, ein notarielles Nachlassverzeichnis für einen Pflichtteilsberechtigten zu errichten, entlastet den auskunftsverpflichteten Erben nicht davon, auch noch eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Notar zu erheben. Fehlt es hieran, ist gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen, denn so kann er den Auskunftsanspruch eventuell noch erfüllen.

Der Sachverhalt des OLG Düsseldorf:

Ein Erbe wurde dazu verurteilt, einem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Bestand der Erbschaft errichten zu lassen. Der örtlich zuständige Notar wollte dies aus nicht näher genannten Gründen nicht tun. Der Erbe fragte daraufhin 27 Notare in seinem Umkreis wegen der Erstellung des Verzeichnisses an; auch diese lehnten alle ab.

Der Erbe beantragte deswegen beim Landgericht, ein Zwangsgeld gegen den Erben festzusetzen. Das LG gab dem Zwangsgeldantrag statt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Erben versagt das OLG Düsseldorf den Erfolg.

Die tragenden Gründe der Entscheidung:

Die Vollstreckung der Auskunftspflicht setzt nach § 888 der Zivilprozessordnung voraus, dass die vorzunehmende Handlung allein vom Willen des Verpflichteten (also: dem Erben) abhängt. Hieran fehlt es, wenn ihm die Handlung  unmöglich ist oder sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, unabhängig davon, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht.

Die Auskunftsverpflichtung hängt von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich des Notars, ab. Die Erbin hat aber die Pflicht, die Handlung des mitwirkenden Notars mit der ihr gebotenen Intensität einzufordern und die zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hierfür auszuschöpfen. Erst wenn diese Optionen fruchtlos verlaufen, ist die im Urteil festgeschriebene Auskunftspflicht per notariellem Verzeichnis nicht unmittelbar von der Erbin erzwingbar: Der Schuldner hat also alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die notarielle Mitwirkung zu erlangen. Nur die Anfrage bei über 25 Notariaten genügt hierfür nicht. Nach § 15 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) darf der Notar seine Urkundentätigkeit nicht grundlos verweigern. Geschieht dies dennoch, kann dagegen die Beschwerde zum Landgericht eingelegt werden.

Diesen Rechtsbehelf hat die Erbin aber gerade nicht eingelegt, sodass das gegen sie festgesetzte Zwangsgeld mit 1.000,00 € erforderlich ist.

Praxishinweis für Sie:

Die Entscheidung wird den Notaren  nicht gefallen: Der Senat zwingt den auskunftsverpflichteten Erben nunmehr dazu, förmliche Beschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit des Notars einzuleiten, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Zwangsgeld vom Pflichtteilsberechtigten zu kassieren, wenn der Notar seiner Arbeit nicht nachkommen will, worauf der Obrigheimer Erbrechstexperte hinweist.

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.01.2017 – I – 7 W  67/16  

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16.11.2016
Erbschaft - Ethos - Steuerberater

Referat zum Berufsethos für Steuerberater bei Nachfolgeplanung

Der Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth hielt am 10.11.2016 auf Einladung des Deutschen Steuerberaterverbandes in der Kommende Dortmund ein Impulsreferat für Steuerberater und Steuerberaterinnen.

Der Berufsethos dieser Beratergruppe in Ansehung von Konfliktpotenzial bei der Nachfolgeplanung (Testament, Erbvertrag) wurde in leicht verständlicher Form vor ca. 60 interessierten Steuerberatern erörtert.

Dabei sprach Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth die größten Konfliktpotenziale, die bei der Erbrechtsberatung auftauchen können, an. Die nachstehende, kurze Zusammenfassung zeigt, wo Streit im Erbrecht seine Ursachen haben kann, wie Fachanwalt Wolfgang Roth aus langjähriger Praxiserfahrung weiß.

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29.08.2016
Türkei - Bestattung - Katholik

Bestattung eines Katholiken aus München in der Türkei zulässig

Ob ein Deutscher, der mit einer ausländischen Staatsangehörigen (hier: einer Türkin) verheiratet ist, in der Türkei oder in Deutschland bestattet werden darf, hat das Amtsgericht München entschieden, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim, erläutert:

Ob ein deutscher Katholik in der Türkei oder im Familiengrab in München beigesetzt werden darf, hängt vom Recht der Totenfürsorge ab. Dieses hat die türkische Witwe inne, welche die Beisetzung in der Türkei - auch gegen dem Wunsch der Mutter des Verstorbenen - vorgeben darf, wie das Amtsgericht München entschieden hat.

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16.06.2016
Stiftung Warentest - Erbrechtstip - Finanztest

Fachanwalt Roth gibt Versorgungstips für Haustiere im Notfall

Der Obrigheimer Erbrechtsexperte, Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, gibt in der neuesten Ausgabe von Finanztest der Stiftung Warentest Tipps dazu, wie man sein Haustier per Testament versorgen kann.

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16.06.2016
Focus Spezial - Erbrechtsexperte - Anwaltsliste 2016

Fachanwalt Roth als TOP - Erbrechtsanwalt 2016 gelistet

RA Roth zählt wieder zu Deutschlands TOP-Erbrechtsanwälten

Focus-Spezial September 2016: Der Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim zählt wieder zu Deutschlands Top-Anwälten im Erbrecht!

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11.04.2016
Erbrecht - Betreuungrecht

Neues Buch zum Betreuungsrecht und Erbrecht erschienen

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hat in seinem neuen Buch "Erbfall und Betreuungsrecht" die Schnittstelle zwischen Betreuungsrecht und Erbrecht umfassend aufgearbeitet.

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22.02.2016
Grundbuch - Erben - Einsichtnahme

Künftige Erben dürfen Grundbuch der Eltern nicht einsehen

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim weist auf einen Fall hin, den das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst entschieden hat: Allzu neugierige Kinder dürfen das Grundbuch ihrer Eltern nicht einsehen.

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